Warum ein Gutachten bei Erbschaft wichtig ist

Beim Tod eines Angehörigen rücken Immobilien häufig in den Mittelpunkt. Das Finanzamt will wissen: Was ist die Immobilie wert? Ohne professionelles Gutachten schätzt das Amt nach dem Bewertungsgesetz – und dieser Steuerwert kann über dem tatsächlichen Marktwert liegen.

Ein Verkehrswertgutachten belegt den Marktwert nach §194 BauGB. Liegt er unter dem Steuerwert, können Sie das dem Finanzamt nachweisen. Außerdem ist ein neutrales Gutachten unverzichtbar, wenn mehrere Erben die Immobilie aufteilen müssen.

Wofür wird das Gutachten benötigt?

  • Erbschaftsteuer: Nachweis des Verkehrswertes gegenüber dem Finanzamt nach §§157 ff. BewG
  • Erbauseinandersetzung: Neutrale Basis für die Auseinandersetzung unter mehreren Erben
  • Nachlassgericht: Dokumentation des Nachlasswertes
  • Testamentsvollstreckung: Grundlage für die Verwaltung und Veräußerung von Nachlassimmobilien
  • Verkaufsvorbereitung: Realistischer Marktpreis als Ausgangsbasis für den Verkauf

Zu hoher Steuerwert? Niedrigeren Wert nachweisen

Das Finanzamt setzt den Steuerwert einer geerbten Immobilie nach dem Bewertungsgesetz an. Liegt der tatsächliche Verkehrswert niedriger als dieser Steuerwert, können Sie das mit einem Gutachten nachweisen (§ 198 BewG). Wir erstellen diesen Nachweis für Sie – die steuerliche Beratung übernimmt Ihr Steuerberater, mit dem wir auf Wunsch eng zusammenarbeiten.

Warum die Zertifizierung zählt

Wer dem Finanzamt einen niedrigeren Immobilienwert nachweisen will (§ 198 BewG), braucht ein Gutachten, das das Finanzamt auch inhaltlich prüfen muss. Das gilt nur für Gutachten des Gutachterausschusses, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder von Sachverständigen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifiziert sind. Klaus und Benedict Zoll sind DIAZert-zertifiziert; Gutachten für das Finanzamt erstellt bei uns immer ein zertifizierter Sachverständiger – damit ist diese Voraussetzung erfüllt. Das ist besonders für Steuerberater und Kanzleien wichtig, die mit uns zusammenarbeiten.

Hinweis: Der Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG); die Frist für die Steuererklärung setzt das Finanzamt. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, damit das Gutachten rechtzeitig vorliegt.